Über Jahrzehnte hinweg wurde der gesundheitsgefährdende Asbest in verschiedener Zusammensetzung als Baumaterial verwendet und stellt sich nun als immenses Entsorgungsproblem heraus. Obwohl Asbest seit einigen Jahren europaweit nicht mehr eingesetzt und in den Verkehr gebracht werden darf, ist er vor allem in Altbauten an zahlreichen Stellen zu finden – das hat mit der vielfältigen Verwendbarkeit von Asbest im technischen Einsatz, seiner Feuerfestigkeit und Säurebeständigkeit sowie anderen hervorragenden Materialeigenschaften, zu tun.
In der verbauten Form sind Asbestfasern meist gebunden. Insbesondere bei Verwitterung, Renovierungsarbeiten und Abbrucharbeiten können Fasern freigesetzt werden. Schon bei leichten Renovierungsarbeiten – zum Beispiel dem Bohren eines Loches oder dem Brechen von Asbest-Isolationsplatten – kann Asbest eingeatmet werden. Feinster Asbeststaub stellt schon in geringsten Mengen ein hohes gesundheitliches Risiko dar, deshalb sollen bei diesen Arbeiten nur spezialisierte Fachfirmen eingesetzt und bestenfalls das komplette Gebäude von Asbest befreit werden. Nur so können zukünftige Risiken für Bewohner und Handwerker ausgeschlossen werden.
Nicht nur bei der Sanierung, etwaigen Abbrucharbeiten und der abschließenden Reinigung von Gebäuden bzw. Gebäudeteilen wegen einer Asbestbelastung gibt es strenge gesetzliche Bestimmungen. Auch beim Umgang mit den asbesthaltigen Materialien im Anschluss an die Arbeiten – Stichwort: Lagerung, Transport und Entsorgung – gilt es die Vorschriften einzuhalten.
Asbestmüll wird staubdicht verpackt und muss als Sondermüll entsorgt werden. All diese Faktoren tragen zu den teils erheblichen Kosten bei der Asbestsanierung von Gebäuden bei. Sanierungsarbeiten wegen Asbestbelastung können bei selbstgenutzten Immobilien aber in der Regel steuerlich geltend gemacht werden, wenn das oben erwähnte Gutachten vor Sanierungsbeginn vorliegt. Belegt sein muss dabei, dass es sich um eine außergewöhnliche Belastung handelt.
Die anfallenden Kosten einer Asbestsanierung sollte ein Hauseigentümer jedoch niemals scheuen.
Asbestsanierung – Es gelten strenge gesetzliche Vorgaben
Der Einsatz von Asbest und die Verwendung von Asbestprodukten ist zwar seit einigen Jahren in der ganzen Europäischen Union und der Schweiz wegen der zweifelsfrei festgestellten Gesundheitsgefahren strikt verboten. Asbest wurde aber noch vor einigen Jahrzehnten in den verschiedensten Industriezweigen bedenkenlos und massenweise eingesetzt – auch in der Bauindustrie. Der äußerst gesundheitsgefährdende Asbest stellt heute primär eine immense Altlast sowie ein kostspieliges Entsorgungsproblem dar.
Im Rahmen von Arbeiten bei Abbruch, Sanierung und Instandhaltung (sogenannten ASI-Arbeiten) von Gebäuden können Arbeiter, Beschäftigte, Verantwortliche und sogar Anwohner mit Asbestfasern in Kontakt kommen, was unbedingt zu vermeiden ist und bei Einhaltung der bestehenden gesetzlichen Sicherheitsbestimmungen ausgeschlossenen werden kann.
Gegen die schwebende Gefahr in Gebäuden
Auch wenn Asbest und Asbestzementprodukte seit Jahren weder hergestellt noch in Verkehr gebracht werden dürfen, ist es für einige Berufsgruppen nicht selten, dass sie mit Asbesterzeugnissen in Kontakt kommen. Dies trifft vor allem für Beschäftigte im Sanitär-, Heizungs- und Klima-Handwerk zu, da Asbest nicht nur dort aufgrund seiner hervorragenden technischen Eigenschaften (Hitze- und Säurebeständigkeit, große Festigkeit, beste Isolierungseigenschaften) bis in die 70er- und 80er-Jahre, und darüber hinaus, häufig als Baumaterial zum Einsatz gekommen ist. Als besonders gefährlich gilt hierbei Spritzasbest, der zur Isolation und als Brandschutz eingesetzt wurde. Spritzasbest ist ein Werkstoff/Baustoff, der schwach gebunden ist und deswegen krebserregende Asbest-Fasern sehr leicht freisetzen kann.
Ein tatsächliches Risiko besteht nur bei Freisetzung von Asbestfasern, aber..
Hauseigentümer, die sich und andere vor der Gesundheitsschädlichkeit des Asbests schützen wollen, dürfen mögliche Gesundheitsrisiken bei einer Sanierung nicht unterschätzen. Achtung: Keinesfalls sollten auch nur kleine Tätigkeiten oder Ausbesserungen in Eigenregie durchgeführt werden. Davon abgesehen, dass das auch nicht erlaubt ist – hierbei geschehen die meisten Asbestkontaminationen. Um also die potentielle Gefahr besser einschätzen und eine mögliche Abhilfe abklären zu können, müssen im privaten Bereich auf jeden Fall Fachleute zu Rate gezogen werden. Erste Anlaufstelle können Baubehörden und/oder Umweltbehörden am Wohnort sein. Diese nennen Interessierten bzw. Betroffenen auf Nachfrage zertifizierte Sachverständige zur Einschätzung einer möglichen Asbestgefährdung – oft verfügen Amtsstellen auch über eine Liste von Betrieben, die Asbest sanieren dürfen.
Bei einem konkreten Sanierungsvorhaben muss ausnahmslos ein darauf spezialisierte(r/s) Fachbetrieb oder Unternehmen beauftragt werden. Alle Arbeiten der Asbestsanierung unterliegen nämlich gesetzlichen Vorschriften, die von dem die Sanierung durchführenden Betrieb bzw. Unternehmen strikt einzuhalten sind. Eine Missachtung der sicherheitstechnischen Vorgaben bei der Beseitigung von Asbestquellen zieht andernfalls eine Strafverfolgung und einen weitreichenden versicherungsrechtlichen Haftungsausschluss nach sich.
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Ratsam ist es, vor dem Beginn einer Asbestsanierung ein Schadstoffgutachten erstellen zu lassen. Dabei werden von einem Gutachter die Asbestkonzentrationen in der Raumluft gemessen und einzelne Bauteile eingehend untersucht. Aufgrund der Ergebnisse des Gutachtens wird ein spezielles Konzept für die Sanierung eines Gebäudes erstellt, um den Aufwand und damit die Kosten möglichst gering zu halten. Angeboten werden solche Schadstoffgutachten, die die Kosten der Asbestsanierung einschätzbar machen und den Auftraggeber zusätzlich rechtlich absichern, von Umweltlaboren oder dem TÜV.
Nach der vollständigen Beseitigung aller Asbestfaserrückstände im Rahmen der Sanierung und der anschließenden, gründlichen Reinigung des asbestsanierten Gebäudes werden vorgeschriebene Kontrollmessungen der Atemluft durchgeführt. Sind bei der sogenannten Freigabemessung die Belastungsgrenzwerte unterschritten, kann das entsprechende Gebäude wieder betreten und normal genutzt werden.