Einer der wichtigsten Aspekte auf einer Baustelle ist die Sicherheits- und Gesundheitskoordination. Hierbei handelt es sich um die Beherrschung und Minimierung von Gefahren für Ihre Sicherheit und Gesundheit. Sie ist somit Bestandteil des Arbeitsschutzes, der Maßnahmen der menschengerechten Gestaltung der Arbeit fordert. Dies sind unverzichtbare Unterstützungsprozesse eines Unternehmens.
Bezüglich der zu beachtenden Mindestvorschriften im Bereich der Sicherheit und Gesundheit an zeitlich begrenzten oder beweglichen Baustellen jeder Bauherr verpflichtet, einen oder mehrere Sicherheits-und Gesundheitskoordinatoren (SiGeKo) für jede Baustelle zu ernennen, wo mindestens zwei Unternehmen (gleichzeitig oder nacheinander) ihre Tätigkeiten ausüben.
Sie können zu diesem Zweck auf spezialisierte Drittpersonen zurückgreifen, wie die genehmigten SiGeKo.
Diese Fachleute, die unter ihrer eigenen Verantwortung diese Tätigkeit ausüben, werden Ihnen dann ergänzend die zweckdienlichen technischen Details erläutern (z.B. den „allgemeinen Sicherheits- und Gesundheitsplan“).
Steht der SiGeKo in einem Untergebenenverhältnis (Arbeitsvertrag) zu Ihnen, ist die Koordinierungsaufgabe in einem gesonderten schriftlichen Dokument festzuhalten. Falls auf einer Baustelle mehrere Arbeiten des Bauwesens gleichzeitig von mehreren Bauherren durchgeführt werden müssen, sind die jeweiligen SiGeKo verpflichtet, sich abzusprechen, um die Risiken die sich aus den gegenseitigen Interferenzmöglichkeiten dieser Eingriffe ergeben, zu verhindern.
Es gibt zwei Varianten von SiGeKo, einen für die konzeptuelle (planerische) Phase des Bauwerks und einen für die Verwirklichung des Projektes (Baustellenphase). In einem Vertrag zwischen Bauherrn und SiGeKo werden insbesondere die Aufgaben erläutert, die letzterer erfüllen müssen, sowie der Beginn und das Ende dessen Verpflichtungen.
Der Bauherr, der auf ein entsendendes Unternehmen zurückgreift, ist hiermit in Kenntnis gesetzt, dass im Fall einer Nicht-Konformsetzung besagter Firma mit der hiesigen Gesetzgebung, deren Tätigkeiten, beziehungsweise die Aktivitäten ihrer entsandten Belegschaft zeitweilig, teilweise oder ganz unterbrochen werden können.
Es gibt 4 wichtige Bedingungen, die bezüglich der Vorankündigung (AP) erfüllt sein müssen:
Wenn es sich um eine Baustelle einer gewissen Größenordnung handelt:- auf der die geschätzte Dauer des Bauvorhabens länger als 30 (dreißig) Arbeitstage beträgt und auf der mehr als 20 (zwanzig) Arbeitnehmer gleichzeitig beschäftigt sind,- ODER das geschätzte Bauvolumen umfangreicher als 500 „Mann – Tage“ ist; ist der Bauherr verpflichtet, der ITM über seinen SiGeKo eine <schriftliche Vorankündigung> zu übermitteln.
Die <schriftliche Vorankündigung> („AP“) muss gemäß Anhang III der G.V. des 28. Juni 2008 erstellt werden und soll mindestens 10 Arbeitstage vor Beginn der Bauaktivität, mitgeteilt werden.
Die „schriftliche Vorankündigung“ muss zwingend auf der Baustelle (sichtbar) ausgehängt werden (vorzugsweise an den äußeren Baustellengittern unter einem Plastikschutz (gegen Unwetter).
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Die „schriftliche Vorankündigung“ muss, wenn nötig, auf den neuesten Stand gebracht werden. Jede Aktualisierung der Beschäftigungslage oder der Arbeitsbedingungen auf der Baustelle ist der ITM unverzüglich mitzuteilen. (z.B. bei wesentlicher Erhöhung der Anzahl der Arbeitnehmer oder bei geplanter Aktivitätsaufnahme neuer Unternehmen oder Subunternehmen am Arbeitsort.